Mein Jahr mit dem Grundgesetz – Teil III – Freiheit der Person

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html

… aber auch:

  • Freiheit von Einzelnen endet dort, wo die Freiheit von Anderen beginnt!
  • Leben und leben lassen!
  • Reden und reden lassen!
  • Was Du nicht willst, das man Dir tu‘, das füg auch keiner And’ren zu!
  • Normalos respektieren LGBTQIA+